Allgemeine Geschäftsbedingungen der DART RENTALS Demolition and Recycling Tool Rentals GMBH (Stand: 05.11.2007) 1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß
2. Beginn der Mietzeit 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von DART RENTALS verlassen hat oder von DART RENTALS zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit bzw. mehrere Anbaugeräte) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3. Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. 2.4. DART RENTALS ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen. 3. Übernahme des Gerätes, Mangelrügen, Haftung 3.1. Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese DART RENTALS schriftlich anzuzeigen. 3.2. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei DART RENTALS eingegangen ist. 3.3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt DART RENTALS auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung. 3.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von DART RENTALS zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass DART RENTALS grob fahrlässig handelt. 3.5. Befindet sich DART RENTALS in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn DART RENTALS mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, DART RENTALS schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. 3.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. 4. Arbeitszeit 4.1. Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind DART RENTALS monatlich oder bei kürzeren Mietzeiten unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Die Überstunden werden zusätzlich und nach dem Normaltarif verrechnet. 4.2. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch DART RENTALS zu vertreten hat (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11.Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter DART RENTALS von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist. 5. Mietberechnung und Mietzahlung 5.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus spätestens jedoch nach dem 3. Arbeitstag zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben grundsätzlich in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von DART RENTALS auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,- zu ersetzen. 5.2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von DART RENTALS an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so ist DART RENTALS berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch DART RENTALS lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. DART RENTALS behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor. 5.3. Gegenüber den Ansprüchen von DART RENTALS ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 6. Sicherung, Berechtigung 6.1. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von DART RENTALS tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an DART RENTALS ab. DART RENTALS nimmt die Abtretung hiermit an. 6.2. DART RENTALS ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen. 7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung 7.1. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. 7.2. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zu einem Anschaffungswert von EURO 30.000.- 10 % der Anschaffungskosten des Mietobjektes, bei einem höheren Anschaffungswert 5 % der Anschaffungskosten, mindestens aber EURO 500.- als Selbstbeteiligung vereinbart. 7.3. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) während der Mietzeit. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. 7.4. Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. 7.5. Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Mieter. 7.6. Soweit der Abschluss einer Versicherung vereinbarungsgemäß durch DART RENTALS erfolgt, so hat DART RENTALS eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen, die auch die Gefahren aus Transport und Diebstahl abdeckt. Die Kosten der Versicherung berechnen sich nach Kalendertagen, wobei ein angefangener Kalendertag als ein voller Kalendertag gilt. Die anfallenden Versicherungskosten werden an den Mieter bei Vertragsabschluß weiterberechnet. 8. Haftung des DART RENTALS / Mieters 8.1. DART RENTALS haftet ausschließlich nur für solche Mängel, die am Mietgegenstand durch Verschleiß oder Gebrauch bei bestimmungsgemäßer Benutzung entstanden sind. 8.2. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mietgegenstands und seiner Ausstattung, für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietgegenstandes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen sowie für sonstige Ansprüche des Mieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet DART RENTALS nur 8.3. Haftet DART RENTALS gemäß Ziff. 8.2 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen DART RENTALS bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. 8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter DART RENTALS. 8.5. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit DART RENTALS nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. 8.6. Die Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB beträgt 12 Monate. Dies gilt sowohl für die Ansprüche DART RENTALS als auch für die Ansprüche des Mieters. 9. Pflichten des Mieters 9.1. Vor Inbetriebnahme ist der Mieter verpflichtet, die Bedienungsanweisung des Gerätes sorgfältig zu studieren. 9.2. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. DART RENTALS ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DART RENTALS Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten DART RENTALS durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DART RENTALS das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von DART RENTALS an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen. 9.3. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen den Vorschriften von DART RENTALS entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei DART RENTALS rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen. 9.4. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, DART RENTALS unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von DART RENTALS hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 10. Beendigung der Mietzeit 10.1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl DART RENTALS bei DART RENTALS oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen. 10.2. Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter. 10.3. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Schäden ist ihm mitzuteilen und es ist ihm eine Gelegenheit zur unverzüglichen Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Schäden erforderlichen Arbeiten sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn dieser Arbeiten mitzuteilen. 10.4. Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei DART RENTALS Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung. 10.5. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes gilt als von DART RENTALS anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Rückgabe, von ihm schriftlich beanstandet worden sind. 11. Verletzung der Unterhaltspflicht Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist DART RENTALS berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. DART RENTALS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor 12. Kündigung 12.1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist 12.2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann DART RENTALS den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von DART RENTALS an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet. 13. Verlust des Mietgegenstands Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von DART RENTALS ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten. 14. Allgemeines 14.1. Auf alle zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung. 14.2. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist München. 14.3. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München. DART RENTALS sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 14.4. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt. |
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